Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
    1. Litera a
      das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    2. Litera b
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. Absatz 2,Die im Sinne des Absatz eins, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
    2. Litera b
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Litera c
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Paragraph eins, Absatz 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,) sich die Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, richtet,
    4. Litera d
      sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach Paragraph 2, richten und
    5. Litera e
      abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
    6. Litera f
      abweichend von Paragraph 37 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
    7. Litera g
      abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 2, richtet.