Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 373 g,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 g,

  1. Absatz einsStaatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im Paragraph 87, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.
  3. Absatz 3Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032712