Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 t,

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Text

Innerorganisatorische Maßnahmen

Paragraph 365 t, Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich Versteigerungen von mindestens 15 000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben

  1. Ziffer eins
    geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäsche dienen und
  2. Ziffer 2
    durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.