Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren: Paragraph 365 p, Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:
Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;
Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.