Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 m,

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Text

r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

Allgemeines

Paragraph 365 m, (1) Die folgenden Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365t setzen die Richtlinie 91/308/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für den Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

  1. Absatz 2Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 3Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen Eintausch eines Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.