Absatz einsNichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.