Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
- Ziffer einshinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
- Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
- Litera bden Handel,
- Litera cdas Vermieten,
- Litera ddie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
- Ziffer 2hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
- Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
- Litera bden Handel,
- Litera cdie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.