Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
- Ziffer 2die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
- Ziffer 3die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
- Ziffer 4die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
- Ziffer 5die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.