Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“

Paragraph 98,

  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
  2. Absatz 2Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41,) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.