Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81,

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

19.05.2003

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 382, Absatz 11 und 12.

Text

Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

  1. Absatz 2Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
    1. Ziffer eins
      bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
    3. Ziffer 3
      Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
    5. Ziffer 5
      Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
    6. Ziffer 6
      Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
    7. Ziffer 7
      Änderungen einer gemäß Paragraph 359 b, genehmigten Anlage, durch die die Anlage den Charakter einer dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlage nicht verliert,
    8. Ziffer 8
      Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
    9. Ziffer 9
      Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
    10. Ziffer 10
      Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,).
  2. Absatz 3Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 9, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 8, aufzubewahren.
  3. Absatz 4Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle fünf Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.