Absatz einsDas Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
- Ziffer einsder Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
- Ziffer 2dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
- Ziffer 3unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
- Ziffer 4der Konkursmasse;
- Ziffer 5dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.