Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Fachübergreifende Leistungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsWurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
  2. Absatz 2Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Absatz eins, steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (Paragraph 19,) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, vorliegt.