Absatz einsDie selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich
- Ziffer einsZahnärzten und
- Ziffer 2Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben,
vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des
zahnärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft zulässig. Tätigkeiten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auch in zahnärztlichen Gruppenpraxen auf Patienten der jeweiligen Gruppenpraxis beschränkt. Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.