Absatz 2Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
- Ziffer einsVerwendungsgruppen SI 1 und FI 1,
- Ziffer 2Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.
Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Paragraph 67,
01.09.1999
31.12.2000
Überstellung
Paragraph 67, (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.