Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Überstellung

Paragraph 67, (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.

  1. Absatz 2Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.
  2. Absatz 3Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 4Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  4. Absatz 4 aBei der Anwendung des Absatz 4, sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.
  5. Absatz 5Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer 2, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes” zurückgelegte Dienstzeit in einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.