Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
    2. Ziffer 2
      die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
  3. Absatz 3,Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
    3. Ziffer 3
      Zeiten von Karenzurlauben nach Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, im provisorischen Dienstverhältnis.
  5. Absatz 5,Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an - endet.
  7. Absatz 7,Absatz 4, Ziffer eins und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.