Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Text

Sonderurlaub

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.