Wohnungseigentumsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Paragraph 20
01.01.2003
30.09.2006
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Paragraph 20, (1) Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt.