Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Text
2. Abschnitt
Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
§ 3. (1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf GrundlageParagraph 3, (1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43,einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
(2)Absatz 2,Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze für Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.