Wohnungseigentumsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Paragraph 2
01.07.2002
30.09.2006
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.