Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
Text
§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 356 a, (1) Soweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2)Absatz 2Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Absatz eins, innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Paragraph 356, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage.
(4)Absatz 4Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem Paragraph 77 a, unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Absatz 2,) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(5)Absatz 5Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.Wünscht der Staat (Absatz 4, erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(6)Absatz 6Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(7)Absatz 7Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Absatz 2, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(8)Absatz 8Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.Die Absatz 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(9)Absatz 9Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.