Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

24.06.2005

Text

Paragraph 81 a, Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 77 a, ;, die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 77 a, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 77 a, Absatz eins,, 3 und 4 und in den nach Paragraph 356 b, Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
  3. Ziffer 3
    auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 81, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.