Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
- Ziffer 2nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
- Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und
- Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach Paragraph 44, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 oder Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 oder gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2, erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.