Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Text

Paragraph 28,

Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 8, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.