Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

Paragraph 24,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

  1. Ziffer eins
    die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
  2. Ziffer 2
    die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sowie über
  3. Ziffer 3
    den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.