Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

04.01.2008

Text

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.