Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 b,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Text

Paragraph 84 b,

Wer

  1. Ziffer eins
    den in Paragraph 68 a, genannten Organen entgegen Paragraph 68 a, Absatz 4, das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 5 a, Absatz eins, Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, zumindest grob fahrlässig in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.