Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Text

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gegen den Bescheid, mit dem eine Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, der durch Einzelmitglied zu entscheiden hat.