Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 377,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Realgewerbe und Dominikalgewerbe

Paragraph 377,

  1. Absatz einsentfällt.
  2. Absatz 2entfällt.
  3. Absatz 3entfällt.
  4. Absatz 4entfällt.
  5. Absatz 5entfällt.
  6. Absatz 6entfällt.
  7. Absatz 7entfällt.
  8. Absatz 8Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen.
  9. Absatz 9entfällt.
  10. Absatz 10Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.