Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
  4. Absatz 4,Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
    1. Litera a
      Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
    2. Litera b
      Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);
    3. Litera c
      Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.