Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 211,

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 b, des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.
  2. Absatz 2Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      spätestens seit dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und
    3. Ziffer 3
      die österreichische Staatsbürgerschaft vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 erworben haben,
    sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, nach diesem Zeitpunkt zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den Dienstort berechtigt. Diese Personen sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.