Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Präsidialausschuß

Paragraph 128,

  1. Absatz einsDer Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidialausschuß obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß Paragraph 125, Absatz 6,,
    3. Ziffer 3
      die Koordinierung von Bundeskurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer Bundeskurie wesentlich berühren,
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3, den Präsidialausschuß zu befassen.
  4. Absatz 4Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß Paragraph 125, Absatz 6, oder einer Befassung gemäß Absatz 3, längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien erreicht wird.
  5. Absatz 5Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  6. Absatz 6Für die gültige Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist die Stimmabgabe von mindestens vier Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuss entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.