Absatz einsDie Satzung kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sinngemäß anzuwenden.