Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

Paragraph 104,

  1. Absatz einsBeim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren. Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten unter Anrechnung auf den Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, in der Satzung festzusetzen.
  3. Absatz 3Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
    1. Ziffer eins
      die Witwe (der Witwer),
    2. Ziffer 2
      die Waisen,
    3. Ziffer 3
      sonstige gesetzliche Erben.
  4. Absatz 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
  5. Absatz 5Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)