Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Paragraph 101,

  1. Absatz einsKindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 2Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
    2. Ziffer 2
      wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.”
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
    1. Ziffer eins
      für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils festgesetzten Betrag übersteigen;
    2. Ziffer 2
      bei Verehelichung.
  4. Absatz 4Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, in der Satzung festzusetzen.