Absatz einsFür jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden. Mitglieder sind der Kurienobmann, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Kurienversammlung, das von dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wird. Der Präsident ist dem Kurienausschuss beizuziehen.