Ärztegesetz 1998
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
§ 77
11.08.2001
30.11.2016
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 238 Abs. 2
(1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekannt zu geben.