Absatz einsDie Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte (Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 17, Absatz eins,) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Dentisten errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,.