wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
Produkthaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 2
01.01.2002
Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,