Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 2,

Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

  1. Ziffer eins
    wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
  2. Ziffer 2
    überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.