Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,
Text
§ 46b.Paragraph 46 b,
(1)Absatz eins,Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgtHinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 3,, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß Paragraph 36, Absatz 2,, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß Paragraph 42, Absatz 3, sowie zur Elternrente gemäß Paragraph 46 und beträgt
bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;bei Zuckerkrankheit 25,73 € Anmerkung eins, ) monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € Anmerkung 2, ) monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € Anmerkung 3, ) monatlich;
bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € Anmerkung eins, ) monatlich;
bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € Anmerkung 3, ) monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (Paragraph 13,) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Paragraph 29, gilt sinngemäß.
______________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 26,00 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, ab 1.1.2002: 26,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 26,10 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002, ab 1.1.2003: 26,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 26,40 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004, ab 1.1.2004: 26,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2004, ab 1.1.2005: 26,80 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 52,30 €Anmerkung 2: ab 1.1.2002: 52,30 €
ab 1.1.2003: 52,60 €
ab 1.1.2004: 53,10 €
ab 1.1.2005: 53,90 €
Anm. 3: ab 1.1.2002: 78,50 €Anmerkung 3: ab 1.1.2002: 78,50 €
ab 1.1.2003: 78,90 €
ab 1.1.2004: 79,70 €
ab 1.1.2005: 80,90 €)