Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102,

Inkrafttretensdatum

17.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 102, (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

  1. Ziffer eins
    daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
Anmerkung, eingefügt durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,)
bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
  1. Ziffer 3
    das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
  1. Absatz 2Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
  2. Absatz 3Den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
  3. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,)