Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

  1. Absatz 2,Nicht zu melden sind
    1. Ziffer eins
      Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
    3. Ziffer 3
      Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 84, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
    4. Ziffer 4
      Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
    5. Ziffer 5
      Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.
  2. Absatz 3,Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
    1. Ziffer eins
      denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
    3. Ziffer 3
      die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
    4. Ziffer 4
      die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.