Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen Institute

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des Paragraph 44, auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.
  4. Absatz 4,Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (Paragraph 29,), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32,) sowie Ärzte (Paragraph 33,), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016593