Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
- Litera aBei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
- Litera bBei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.