Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Gehalt des Richters

Paragraph 66, (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

____________________________________________________________________

                                 in der Gehaltsgruppe

           in der      _____________________________________________

          Gehalts-         R 1a      R 1b       R 2       R 3

           stufe       _____________________________________________

                                        Schilling

____________________________________________________________________

              1           38 474    38 474      -         -

              2           44 196    44 196      -         -

              3           49 398    49 398      -         -

              4           54 600    54 600    60 842      -

              5           59 801    61 362    67 084    81 649

              6           64 484    66 044    73 326    88 932

              7           68 124    69 685    79 569    96 215

              8           71 246    72 807    85 291   107 939

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 119 326 S,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 118 897 S,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 131 252 S.
  1. Absatz 2,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  3. Absatz 4,Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
  4. Absatz 5,Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
    1. Ziffer eins
      durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
    2. Ziffer 2
      durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
  5. Absatz 6,Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
  6. Absatz 7,Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
    1. Ziffer eins
      wenn der Richter entlassen wird,
    2. Ziffer 2
      wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
    3. Ziffer 3
      wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
  7. Absatz 8,Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
    1. Ziffer eins
      Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,
    2. Ziffer 2
      Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
    3. Ziffer 3
      eine auf „nicht entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend” lautet.
    Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
  8. Absatz 9,Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den Paragraphen 104, Absatz eins, Litera c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.
  9. Absatz 10,Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, wenn sich nicht aus Absatz 11, anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  10. Absatz 11,Abweichend vom Absatz 10, gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Absatz 2, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 2, ergeben.
  11. Absatz 12,Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.