(5)Absatz 5,Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 21,0 Euro jährlich:
Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, undVertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 17,4 Euro. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 6,3 Euro und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 5,2 Euro beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 17,4 Euro. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 6,3 Euro und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 5,2 Euro beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.