Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des Paragraph 145 c, des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
  2. Absatz 2,Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
    1. Ziffer eins
      nicht voll handlungsfähige Personen;
    2. Ziffer 2
      Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.