Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 153
01.07.2001
31.01.2013
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (Paragraph 1310,), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.