Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,
Text
§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besondersParagraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
die Beschlußfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
(2)Absatz 2,Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3)Absatz 3,Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.