Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Zentrums sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.