Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

  1. Litera a
    bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Litera b
    bezeichnet der Begriff “das Zentrum” das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD);
  3. Litera c
    bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  4. Litera d
    bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;
  5. Litera e
    bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
  6. Litera f
    bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.